Am 01. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft!

Impfung Masern

Dies bedeutet sowohl für uns als auch für Sie einige Änderungen über die wir Sie heute gerne informieren möchten.

Ab dem Stichtag 01. März 2020 dürfen nur noch Kinder im Kinder-garten Sonnenschein aufgenommen werden, die vor Beginn der Betreuung

  • entweder einen ausreichen Impfschutz gegen Masern
  • oder eine Immunität gegen Masern
  • oder das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation

nachweisen.

Kinder, die bereits den Kindergarten Sonnenschein besuchen, sind ebenfalls verpflichtet bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis über den Impfschutz zu erbringen.
Wir möchten Sie daher schon heute bitten, uns den Nachweis ent-sprechend vorzulegen.

Der Nachweis kann dabei geführt werden durch

  • Den Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis, dass der Impfschutz gegen Masern besteht
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder wegen medizinischer Kontraindiktion nicht geimpft werden kann
  • Eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung, dass ein Nachweis gemäß dem ersten oder zweiten Anstrich vorge-legen hat

Bitte beachten Sie, dass wir als Einrichtung bei Nichterbringung des Nachweises verpflichtet sind, das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und personenbezogene Angaben zum Kind und zu den Eltern zu übermitteln.
Das Gesundheitsamt hat dann die Möglichkeit, weitergehende Maßnahmen einzuleiten, etwa die Verhängung von Bußgeldern, das Anordnen von Betretensverboten für Kinder.

Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung zur Umsetzung des neuen Gesetztes.

- Ihr Team des christlichen Kindergartens Sonnenschein -

 

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Hinweisblatt zur Masernschutzimpfung für bestehende Betreuungsverträge

Hinweisblatt zur Masernschutzimpfung für neue Betreuungsverträge

Merkblatt Masernschutz Bundesministerium für Gesundheit